
Ratsherr Torsten Kuhlmann:
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
ich möchte herzlich zur 1. Sitzung des Rates der Stadt Rahden (Öffentlichen Teil) einladen.
Öffentliche Unterlagen zur Ratssitzung
Erläuterungen zur Tagesordnung der konstituierenden Ratssitzung am
05.11.2009
Zu TOP 3
Die Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters erfolgt gemäß § 65 Abs. 3 GO
durch den Altersvorsitzenden.
Zu TOP 4
Ratsniederschriften werden gemäß § 52 Abs. 1 GO vom Bürgermeister und von einem vom
Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. Es wird empfohlen, Bürgermeister Hachmann
zum Schriftführer für alle Ratssitzungen zu bestellen. Der Bürgermeister kann aufgrund
seines Organisationsrechtes die Aufgaben auf einen anderen Bediensteten der Verwaltung
delegieren.
Zu TOP 5
Gemäß § 67 Abs. 3 GO werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher
Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Zu TOP 7
Gemäß § 67 Abs. 1 GO wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche
Stellvertreter des Bürgermeisters. In § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Rahden ist
festgelegt, dass zwei ehrenamtliche Stellvertreter zu wählen sind (siehe Vorlage Neufassung
der Hauptsatzung).
Die Stellvertreter des Bürgermeisters werden gemäß § 67 GO ohne Aussprache nach Listenvorschlägen
gewählt. Gemäß Abs. 2 wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Das Wahlverfahren ist nach dem d’Hondtschen-
Höchstzahlenverfahren durchzuführen. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an
erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an der vordersten noch nicht in Anspruch genommenen Stelle des Wahlvorschlages
steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Zu TOP 8
Gemäß § 67 Abs. 3 GO werden die stellvertretenden Bürgermeister vom Bürgermeister eingeführt und verpflichtet.
Zu TOP 9
Die Ortsvorsteher werden vom Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im
jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer der Wahlzeit des
Rates gewählt (§ 39 Abs. 6 GO). Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.
Zu TOP 10
Die Bildung der Ausschüsse ist in § 57 GO geregelt. In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden.
Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Zurzeit sind folgende Ausschüsse gebildet:
1. Haupt- und Finanzausschuss 15 Mitglieder
2. Bauausschuss 15 Mitglieder
3. Betriebsausschuss 15 Mitglieder
4. Betriebsausschuss Straßenbetrieb 15 Mitglieder
5. Jugend- und Schulausschuss 15 Mitglieder
6. Sport-, Kultur- und Sozialausschuss 15 Mitglieder
7. Feuerwehrausschuss 15 Mitglieder
8. Rechnungsprüfungsausschuss 3 Mitglieder
9. Wahlprüfungsausschuss 3 Mitglieder
10. Wahlausschuss 6 Mitglieder
Zu TOP 11
Die Wahlen zu den Ausschüssen erfolgen nach § 50 Abs. 3 GO. Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen (Zählverfahren nach Hare-Niemeyer).
Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des
Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 GO). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Gemäß Abs. 4 können den Ausschüssen als Mitglieder mit beratender Stimme auch volljährige sachkundige Einwohner angehören. Die Wahlen erfolgen nach § 50 Abs. 3 GO.
Zu TOP 12
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt der Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 GO). Vorsitzender
des Wahlausschusses ist der Wahlleiter (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Beide Ausschüsse rechnen bei der Verteilung der Ausschussvorsitze nicht mit.
Die Besetzung der verbleibenden Ausschussvorsitze erfolgt nach § 58 Abs. 5 GO. Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung
nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen
die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten
Ratsmitglieder. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze nach dem Höchstzahlenverfahren zugeteilt, wobei sich mehrere Fraktionen
zusammenschließen können. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der
Bürgermeister zu ziehen hat. Für die stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Regelungen entsprechend.
Zu TOP 13
Gemäß § 4 der Satzung der Stadtsparkasse Rahden i. V. m. § 10 Abs. 1 Sparkassengesetz
NRW (SpkG) besteht der Verwaltungsrat aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) 10 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) 2 Dienstkräften der Sparkasse.
Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder oder den
Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch Mehrheitswahl gemäß § 50 Abs. 2 GO.
Zu TOP 14
Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können. Die Dienstkräfte der Sparkasse werden aus einem Vorschlag der Personalversammlung der
Sparkasse gewählt. Über die Wahl des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt.
Zu TOP 15
Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates
einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Die Vertreter des vorsitzenden Mitgliedes werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Zu TOP 16
Von den 2 zu wählenden Vorstandsmitgliedern muss 1 Vorstandsmitglied hauptamtlicher Landwirt sein. Von den 6 Mitgliedern der Verbandsversammlung müssen mindestens 3 hauptamtliche Landwirte sein.
Zu TOP 18
Nach der Zweckverbandssatzung sollen der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte oder eine andere Dienstkraft des Verbandsmitgliedes für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes von dieser gewählt werden.
Zu TOP 19
Der Rat hat ein Mitglied in den Beirat des KRZ Minden-Ravensberg/Lippe zu entsenden.